Sanduhr als Symbol für die BFSG-Frist am 28. Juni 2025 — AccessLabs.

Ab dem 28. Juni 2025 gilt die Barrierefreiheit als gesetzliche Vorgabe – lassen Sie sich jetzt kostenlos beraten!

Welche Websites vom BFSG betroffen sind und was Unternehmen jetzt tun müssen

Vladimir Voropaev

Zuletzt aktualisiert am 

26. März 2026
14 Min.

Lesezeit

Auf einen Blick:
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist bereits in Kraft und betrifft weit mehr Unternehmen, als viele vermuten. Oft reicht schon ein Online-Shop, eine einfache Buchungsstrecke oder ein Kundenportal, damit für den gesamten Webauftritt strenge Vorgaben zur Barrierefreiheit gelten. Dieser praxisnahe Leitfaden hilft Ihnen, Ihr digitales Angebot rechtssicher einzuordnen. Erfahren Sie, wo genau die Grenze zwischen einer reinen Informationswebsite und einer BFSG-pflichtigen Dienstleistung verläuft, welche wenigen Ausnahmen wirklich greifen und welche konkreten Schritte Sie jetzt einleiten müssen, um teure Sanktionen und aufwendige Nachbesserungen zu vermeiden.

Einleitung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt bereits und stellt verbindliche Anforderungen an bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen. Für viele Unternehmen geht es deshalb nicht mehr um die Frage, ob sie sich mit dem Gesetz befassen müssen, sondern ob und in welchem Umfang ihre Website, ihr Online-Shop oder ihr Kundenportal darunter fällt.

Dieser Leitfaden ordnet den Anwendungsbereich praxisnah ein. Er zeigt, wo die Grenze zwischen einer reinen Informationswebsite und einem vom BFSG erfassten digitalen Angebot verläuft, welche Kriterien für die rechtliche Einordnung maßgeblich sind und welche Schritte Unternehmen jetzt einleiten sollten, um ihre digitalen Angebote zu prüfen und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Gerade für Unternehmen, die sich erstmals systematisch mit Barrierefreiheit im Web befassen, ist eine saubere Einordnung des eigenen Angebots entscheidend.

Das Wichtigste in Kürze

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in Deutschland um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet private Wirtschaftsakteure dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Für Unternehmenswebsites ist vor allem entscheidend, ob über sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht werden, etwa in Online-Shops, Buchungsstrecken oder Kundenportalen. Reine Informationswebsites fallen in der Regel nicht darunter. Maßgeblich ist jedoch stets die konkrete Funktion eines digitalen Angebots. Unternehmen sollten deshalb ihre Websites, Apps und sonstigen digitalen Schnittstellen sorgfältig prüfen, um den Anwendungsbereich korrekt einzuordnen und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Für welche Unternehmen und Websites das BFSG gilt

Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen im privatwirtschaftlichen Bereich. Für eine Unternehmenswebsite ist deshalb vor allem entscheidend, ob über sie Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden. Darin liegt zugleich ein wichtiger Unterschied zu den Regelungen des BGG und der BITV 2.0, die in erster Linie öffentliche Stellen betreffen. Für Unternehmen kommt es daher auf eine saubere Einordnung der eigenen Website, ihrer Funktionen und ihrer Zielgruppe an.

Welche Unternehmen grundsätzlich erfasst sind

Das BFSG gilt für Unternehmen, die vom Gesetz erfasste Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt bereitstellen. Für die Praxis lassen sich dabei drei Gruppen unterscheiden:

  • Hersteller: Unternehmen, die Produkte mit digitalen Schnittstellen, etwa Smartphones, Geldautomaten oder E-Book-Reader, herstellen und in Verkehr bringen.
  • Händler und Importeure: Unternehmen, die solche Produkte auf dem Markt bereitstellen.
  • Erbringer von Dienstleistungen: Für Websites und digitale Angebote ist dies die wichtigste Kategorie. Dazu zählen Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, etwa Online-Shops, Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter oder Mobilitätsdienste.

Entscheidend ist dabei die Zielgruppe. Das BFSG gilt nur für Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher bestimmt sind. Reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, sowie rein interne Unternehmensportale für die eigene Belegschaft fallen in der Regel nicht unter das BFSG.

Wann eine Website vor allem der Information dient

Eine Website gilt in der Regel dann als Informationsangebot, wenn sie im Wesentlichen Inhalte bereitstellt, ohne dass darüber Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erbracht werden. Typische Beispiele sind Blogs, Nachrichtenportale oder einfache Unternehmenswebsites, die vor allem als digitale Visitenkarte dienen und lediglich allgemeine Informationen, Kontaktdaten und ein Unternehmensprofil bereitstellen.

Solche Angebote fallen in der Regel nicht unter das BFSG. Auch die bloße Bereitstellung von Informationen zum Herunterladen, etwa in Form von Broschüren, Whitepapern oder allgemeinen PDF-Dokumenten, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass eine Website in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Entscheidend ist, ob die betreffenden Inhalte oder Funktionen Teil einer digitalen Dienstleistung sind, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird.

Wann Funktionen einer Website für die rechtliche Einordnung maßgeblich werden

In der Praxis hängt die Einordnung oft von den konkreten Funktionen einer Website ab. Maßgeblich ist, ob über das digitale Angebot Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erbracht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Nutzer über die Website oder App Leistungen auswählen, buchen, beauftragen, bezahlen oder vertraglich in Anspruch nehmen können.

Dazu gehören insbesondere:

  • E-Commerce und Online-Shops: Produktauswahl, Warenkorbverwaltung, Bestellprozesse und Zahlungsabwicklung.
  • Buchungs- und Terminprozesse: Online-Reservierungen für Reisen, Hotels, Veranstaltungen oder andere entgeltliche Leistungen.
  • Kundenkonten: Bereiche zur Verwaltung persönlicher Daten, zur Einsicht in Verträge oder zur Nachverfolgung von Bestellungen.
  • Vertragsbezogene Formulare: Antragsformulare, Kündigungsstrecken oder Formulare zur Beauftragung von Dienstleistungen. Allgemeine Kontaktformulare oder Newsletter-Anmeldungen genügen dafür für sich genommen in der Regel nicht.
  • Selbstbedienungsbereiche: Online-Banking, Vertragsverwaltung oder andere interaktive Kundenportale.

Auch wenn eine Website im Übrigen überwiegend informativen Charakter hat, kann sie unter das BFSG fallen, sobald über sie entsprechende Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden. Nach der derzeitigen Auslegung spricht viel dafür, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die gesamte Website oder App gelten und nicht auf einzelne Teilbereiche beschränkt sind.

Welche Unternehmen vom BFSG ausgenommen sind

Das BFSG enthält eng begrenzte Ausnahmen. Für Unternehmenswebsites sind dabei vor allem drei Punkte relevant: Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen, grundlegende Veränderungen der Wesensart eines Produkts oder einer Dienstleistung und unverhältnismäßige Belastungen.

  • Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt, sind vom BFSG ausgenommen, soweit sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Das ist für Websites und Online-Shops relevant, wenn über sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erbracht werden. Für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, gilt diese Ausnahme dagegen nicht.
  • Grundlegende Veränderung der Wesensart: Eine Ausnahme kommt auch dann in Betracht, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer grundlegenden Veränderung eines Produkts oder einer Dienstleistung führen würde. Diese Ausnahme ist eng auszulegen und setzt eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls voraus.
  • Unverhältnismäßige Belastung: Unternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen darauf berufen, dass die Einhaltung der Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Die Beurteilung muss anhand der gesetzlichen Kriterien erfolgen; Prüfung, Ergebnis und Begründung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei Dienstleistungen ist diese Prüfung nicht einmalig, sondern regelmäßig zu wiederholen.

Daneben können im Einzelfall auch Übergangs- und Bestandsschutzregelungen nach dem BFSG relevant sein. Diese Sonderfälle sollten gesondert geprüft werden.

Auch bei Ausnahmen gilt: Eine pauschale Entlastung gibt es nicht. Unternehmen sollten die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall sorgfältig prüfen und ihre Einordnung nachvollziehbar dokumentieren.

Typ des Angebots BFSG eher nicht einschlägig BFSG eher relevant Hinweis
Reiner Unternehmensauftritt ja eher nein solange nur Informationen bereitgestellt werden
Blog / Magazin / News-Seite ja eher nein solange keine vertragsbezogenen Funktionen eingebunden sind
Online-Shop nein ja typischer Anwendungsfall
Buchungsstrecke nein ja typischer Anwendungsfall
Kundenkonto / Kundenportal nein ja besonders relevant bei Vertragsbezug
Vertragsbezogene Formulare nein ja z. B. Antrag, Kündigung, Beauftragung
Reines Kontaktformular meist ja eher nein Einzelfall prüfen
Newsletter-Anmeldung meist ja eher nein Einzelfall prüfen
Hybride Website mit Info + Bestellfunktion nein ja regelmäßig Gesamtangebot prüfen

Welche digitalen Angebote besonders häufig betroffen sind

Digitale Angebote fallen besonders häufig unter das BFSG, wenn sie Verbrauchern mehr bieten als reine Information und über die Website oder App Leistungen ausgewählt, gebucht, bestellt oder verwaltet werden können. In der Praxis betrifft das vor allem digitale Angebote mit Buchungs-, Bestell-, Verwaltungs- oder Zahlungsfunktionen.

Online-Shops und Bestellstrecken

Online-Shops gehören zu den typischen Anwendungsfällen des BFSG. Maßgeblich ist der gesamte digitale Ablauf von der Produktsuche über den Warenkorb und die Eingabe von Liefer- und Zahlungsdaten bis hin zum Abschluss der Bestellung. Wenn ein Online-Shop für Verbraucher zugänglich ist, müssen diese Schritte barrierefrei nutzbar sein. Dazu gehören insbesondere:

  • eine verständliche Navigation und Produktsuche
  • klar erfassbare Produktbeschreibungen, Preise und Verfügbarkeiten
  • ein bedienbarer Warenkorb und ein nachvollziehbarer Checkout-Prozess
  • eine sichere und verständliche Zahlungsabwicklung

Buchungs- und Terminprozesse

Ebenso häufig betroffen sind digitale Buchungs- und Terminprozesse. Das gilt etwa für Reisebuchungen, Hotelreservierungen, Veranstaltungsanmeldungen oder andere digitale Abläufe, über die Verbraucher Leistungen auswählen und verbindlich in Anspruch nehmen können. Auch hier kommt es darauf an, dass der gesamte Vorgang ohne unnötige Hürden nutzbar ist. Wichtige Anforderungen sind insbesondere:

  • eine transparente Darstellung von Verfügbarkeiten und Preisen
  • eine nachvollziehbare Auswahl von Terminen, Leistungen oder Tarifen
  • klar aufgebaute Eingabemasken für Buchungsdaten
  • verständliche und barrierefrei nutzbare Bestätigungsprozesse

Kundenkonten, Formulare und Selbstbedienungsbereiche

Bereiche, in denen Nutzer persönliche Daten verwalten, Bestellungen nachverfolgen oder auf individuelle Dienste zugreifen können, sind besonders relevant. Dazu gehören:

  • Kundenkonten: Registrierung, Login, Profilverwaltung sowie die Einsicht in Bestellhistorien oder Verträge.
  • Vertragsbezogene Formulare: Antragsstrecken, Kündigungsformulare oder Formulare zur Beauftragung von Leistungen. Entscheidend ist, dass solche Formulare verständlich aufgebaut und auch mit assistiven Technologien zuverlässig nutzbar sind.
  • Selbstbedienungsbereiche: Online-Banking, Vertragsverwaltung oder interaktive Kundenportale.

Diese Bereiche sind für die rechtliche Einordnung besonders wichtig, weil hier häufig die eigentliche digitale Dienstleistung erbracht wird.

Wo in der Praxis Abgrenzungsfragen entstehen

In der Praxis entstehen Abgrenzungsfragen vor allem dort, wo informative und funktionale Elemente auf derselben Website zusammenkommen. Besonders relevant sind dabei folgende Konstellationen:

  • Kombination aus Information und Dienstleistungsfunktion: Eine Unternehmenswebsite kann allgemeine Informationen bereitstellen und zugleich eine Buchungs-, Bestell- oder Vertragsfunktion enthalten. Für die Einordnung reicht es dann nicht aus, nur auf den informativen Teil zu schauen. Maßgeblich ist, ob über die Website Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden.
  • Eingebundene Drittanbieterdienste: Werden auf der eigenen Website externe Dienste eingebunden, etwa Zahlungsanbieter, Kartenlösungen oder Chatfunktionen, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Verantwortung für die Barrierefreiheit. Unternehmen können sich dabei nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass die technische Lösung von einem Dritten stammt.
  • Getrennte B2B-Bereiche auf verbraucherorientierten Plattformen: Enthält eine Website sowohl Bereiche für Verbraucher als auch gesonderte Bereiche für Geschäftskunden, muss genau geprüft werden, welche Teile dem BFSG unterfallen. Ein B2B-Bereich ändert nichts daran, dass die verbraucherbezogenen Teile weiterhin barrierefrei ausgestaltet sein müssen.
  • Einzelne vertragsbezogene Funktionen innerhalb einer sonst informativen Website: Auch wenn eine Website im Schwerpunkt der Information dient, können einzelne Funktionen wie Buchungsstrecken, Antragsprozesse oder digitale Vertragsverwaltung für die rechtliche Einordnung ausschlaggebend sein.

Für die Praxis spricht viel dafür, die Barrierefreiheit nicht isoliert für einzelne Seitenelemente zu betrachten. Nach der derzeitigen Auslegung gelten die Anforderungen regelmäßig für die gesamte Website oder App, sofern diese als Schnittstelle für digitale Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr dient.

Was Unternehmen jetzt als Erstes tun müssen

Da das BFSG bereits gilt, müssen betroffene Unternehmen prüfen, ob ihre digitalen Angebote den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Digitale Barrierefreiheit erfordert ein strukturiertes Vorgehen, das technische, organisatorische und rechtliche Aspekte zusammenführt.

Die eigene Website und ihre Funktionen vollständig erfassen

Der erste Schritt besteht in einer vollständigen Bestandsaufnahme aller digitalen Schnittstellen, die für Verbraucher relevant sind. Dazu zählen neben der Hauptwebsite auch Subdomains, mobile Apps, Kundenportale sowie gegebenenfalls eingebundene Funktionen wie Chatbots oder Shop-Module.

  • Inventarisierung: Alle digitalen Kanäle, Anwendungen und Schnittstellen sollten vollständig erfasst werden.
  • Funktionsanalyse: Für jedes Angebot ist zu prüfen, welche Funktionen rein informativ sind und wo Bestell-, Buchungs-, Zahlungs- oder Verwaltungsvorgänge stattfinden.
  • Zielgruppenanalyse: Unternehmen sollten klar bestimmen, welche Angebote sich an Verbraucher richten und welche ausschließlich für Geschäftskunden oder interne Zwecke bestimmt sind.

Diese Bestandsaufnahme bildet die Grundlage für die weitere technische und rechtliche Prüfung.

Besonders kritische Bereiche zuerst prüfen

Nach der Bestandsaufnahme sollten die identifizierten Angebote nach ihrem Risiko priorisiert werden. Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem Funktionen, über die Verbraucher Verträge abschließen oder digitale Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Die Prüfung sollte deshalb bei transaktionalen Elementen wie Online-Shops, Buchungsstrecken, vertragsbezogenen Formularen und Kundenportalen beginnen. Gerade in diesen Bereichen ist das Risiko besonders hoch, dass Barrieren zu Beschwerden, rechtlichen Konflikten oder Maßnahmen der Marktüberwachung führen.

Im nächsten Schritt sollte geprüft werden, an welchen Stellen Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen am ehesten auf tatsächliche Nutzungshindernisse stoßen. Eine solche strukturierte Risikobewertung hilft Unternehmen, ihre Ressourcen gezielt einzusetzen und die größten rechtlichen und praktischen Risiken zuerst anzugehen.

Technische Prüfung, Dokumentation und rechtliche Einordnung abstimmen

Barrierefreiheit ist kein isoliertes IT-Thema. Eine tragfähige Umsetzung erfordert vielmehr ein enges Zusammenspiel von Technik, Recht und den zuständigen Fachabteilungen.

  • Technische Prüfung: Für Websites und Apps orientiert sich die Prüfung in der Praxis in der Regel an der EN 301 549. Eine WCAG-konforme Umsetzung ist dabei ein zentraler Maßstab für die technische Prüfung von Webinhalten. Für Webinhalte verweist diese derzeit auf die WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) in den Konformitätsstufen A und AA. Automatisierte Test-Tools, etwa Google Lighthouse, sollten mit manuellen Prüfungen kombiniert werden, um technische Standards wie die vollständige Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Kontrastverhältnisse und die Kompatibilität mit gängigen Screenreadern zuverlässig zu überprüfen.
  • Informations- und Dokumentationspflichten: Dienstleistungserbringer müssen Verbrauchern Informationen über die Barrierefreiheit ihrer Angebote in verständlicher Form bereitstellen. Diese Angaben können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erfolgen. Darüber hinaus sollten Unternehmen intern nachvollziehbar dokumentieren, wie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und auf welcher Grundlage im Einzelfall Ausnahmen geprüft oder in Anspruch genommen werden.
  • Rechtliche Einordnung: Die technische Prüfung sollte rechtlich eingeordnet und mit den gesetzlichen Vorgaben des BFSG abgeglichen werden. So lässt sich klären, welche Angebote tatsächlich erfasst sind, welche Informationspflichten bestehen und wie Verantwortlichkeiten im Unternehmen sauber zugewiesen werden.
Praxis-Hinweis

Für die praktische Einordnung und weiterführende Orientierung kann auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit herangezogen werden.

Häufige Fehleinschätzungen rund um das BFSG

In der Praxis halten sich rund um das BFSG einige hartnäckige Fehleinschätzungen. Für eine saubere Umsetzung ist es wichtig, diese Missverständnisse frühzeitig zu klären.

Warum nicht jede Unternehmenswebsite automatisch gleich zu bewerten ist

Es ist ein Irrtum, dass jede Unternehmenswebsite automatisch den Anforderungen des BFSG unterliegt. Maßgeblich ist stets die Art der angebotenen Funktionen. Eine rein informative Website, die beispielsweise nur das Unternehmensprofil und allgemeine Kontaktdaten bereitstellt, fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Entscheidend ist vielmehr, ob über die Website Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erbracht werden.

Warum einzelne Funktionen den Ausschlag geben können

Umgekehrt kann bereits eine einzelne vertragsbezogene Funktion dazu führen, dass eine ansonsten überwiegend informative Website unter das BFSG fällt. Dies ist jedoch nicht schon bei einfachen Kontaktformularen, Kommentarfunktionen oder Newsletter-Anmeldungen der Fall. Ausschlaggebend sind vielmehr Funktionen, über die Nutzer Verträge abschließen, entgeltliche Leistungen buchen oder laufende Vertragsverhältnisse digital verwalten können. Sobald solche Dienstleistungen integriert sind, erfassen die Barrierefreiheitsanforderungen nach derzeitiger Auslegung regelmäßig das gesamte digitale Angebot.

Warum verzögerte Anpassungen Risiken und Kosten erhöhen

Da das BFSG bereits verbindlich gilt, erhöhen verzögerte Anpassungen die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für Unternehmen.

  • Technischer Schuldenberg: Nachträgliche Anpassungen an bestehenden Systemen sind oft deutlich aufwendiger und teurer als eine barrierefreie Entwicklung von Anfang an.
  • Rechtliche Risiken: Bei fehlender Barrierefreiheit drohen Maßnahmen der Marktüberwachung, Bußgelder und rechtliche Auseinandersetzungen. Dies kann geschäftliche Abläufe und die Reputation eines Unternehmens spürbar belasten.
  • Verpasste Marktchancen: Barrierefreie Websites und Apps erschließen zusätzliche Kundengruppen und verbessern die allgemeine Nutzererfahrung. Wer die Anforderungen ignoriert, verzichtet auf dieses wirtschaftliche Potenzial.

Fazit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und schafft für viele Unternehmen neue und verbindliche Anforderungen an digitale Angebote. Welche Websites davon erfasst sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist vielmehr, ob über eine Website oder App Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden. Besonders relevant sind deshalb vor allem Online-Shops, Buchungsstrecken, vertragsbezogene Formulare und Kundenkonten.

Da die gesetzlichen Vorgaben bereits gelten, sollten Unternehmen ihre digitalen Angebote jetzt systematisch prüfen. Dazu gehört, die betroffenen Funktionen sauber zu erfassen, kritische Bereiche zu priorisieren und technische, organisatorische und rechtliche Fragen aufeinander abzustimmen. Wer hier strukturiert vorgeht, reduziert rechtliche Risiken und verbessert zugleich die Nutzbarkeit seiner digitalen Angebote.

Gerade bei gewachsenen Websites ist eine belastbare Einordnung oft nicht auf den ersten Blick möglich. AccessLabs unterstützt Unternehmen dabei, den Anwendungsbereich realistisch zu bewerten, kritische Bereiche zu identifizieren und die nächsten Schritte sinnvoll zu priorisieren.

FAQ

Gilt das BFSG für jede Unternehmenswebsite?
Nein. Maßgeblich ist, ob über die Website oder App Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erbracht werden. Eine rein informative Website, die ausschließlich das Unternehmen präsentiert, fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Sind rein informative Websites automatisch ausgenommen?
Solange eine Website tatsächlich nur der Information dient und keine vertragsbezogenen digitalen Leistungen ermöglicht, greift das BFSG in der Regel nicht. Bei hybriden Angeboten ist jedoch eine sorgfältige Einordnung im Einzelfall erforderlich.
Können einzelne Funktionen eine Website in den Anwendungsbereich des BFSG bringen?
Ja. Ausschlaggebend sind jedoch nicht beliebige interaktive Elemente, sondern vertragsbezogene Funktionen, über die Verbraucher Leistungen buchen, Käufe abschließen oder laufende Vertragsverhältnisse digital verwalten können. Sobald solche Funktionen integriert sind, erfassen die Barrierefreiheitsanforderungen nach derzeitiger Auslegung regelmäßig das gesamte digitale Angebot.
Welche Rolle spielen Online-Shops, Formulare und Kundenkonten?
Online-Shops, Buchungsstrecken und Kundenkonten gehören zu den klassischen Anwendungsfällen des BFSG. Bei Formularen kommt es auf ihren Zweck an. Während allgemeine Kontaktformulare oft nicht entscheidend sind, müssen vertragsbezogene Formulare wie digitale Antrags- oder Kündigungsstrecken barrierefrei gestaltet sein.
Was droht Unternehmen bei fehlender Umsetzung?
Fehlende digitale Barrierefreiheit kann Maßnahmen der Marktüberwachung, Bußgelder und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass nachträgliche technische Anpassungen an bestehenden Systemen meist deutlich aufwendiger und teurer sind als eine strukturierte Umsetzung.

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