Sanduhr als Symbol für die BFSG-Frist am 28. Juni 2025 — AccessLabs.

Ab dem 28. Juni 2025 gilt die Barrierefreiheit als gesetzliche Vorgabe – lassen Sie sich jetzt kostenlos beraten!

Digitale Barrierefreiheit nach BaFG – sind Sie bereit?

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) definiert verbindliche Anforderungen für digitale Produkte und Dienstleistungen.

Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Website diese Vorgaben erfüllt.

BaFG Infografik: Barrierefreie-IT-Gesetz Anforderungen für digitale Produkte und Dienstleistungen — AccessLabs.

BaFG im Überblick

BaFG kurz und klar

Worum geht es beim BaFG?

Mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt Österreich die Anforderungen der EU‑Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um. Das Gesetz sorgt dafür, dass digitale Angebote und bestimmte Produkte für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind. Unternehmen, die Produkte oder digitale Dienste für Verbraucher bereitstellen, müssen sicherstellen, dass diese den definierten Barrierefreiheitskriterien entsprechen.

Barrierefreiheit ist hier nicht „nice to have“, sondern verbindlich.
Die technischen Vorgaben orientieren sich an:

  • EN 301 549

  • WCAG 2.2 – Level AA

Damit müssen Websites, Software und Geräte so gestaltet sein, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.

BaFG vs. BFSG – was ist anders?

Sowohl das österreichische BaFG als auch das deutsche BFSG setzen dieselbe EU‑Richtlinie um. Die Barrierefreiheitsanforderungen sind also inhaltlich gleich – Unterschiede gibt es hauptsächlich:

  • bei zuständigen Behörden

  • bei der Marktüberwachung und Sanktionierung

Wichtig für international aktive Unternehmen:
Die technischen Anforderungen sind EU‑weit harmonisiert – nur die Verwaltung ist national organisiert.

Wer ist vom BaFG betroffen?

Das BaFG betrifft Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher anbieten.

Produkte:

  • Zahlungsterminals und Geldautomaten

  • Smartphones, Laptops, Smart-TVs

  • E-Reader und sonstige Computer-Hardware

Digitale Dienstleistungen:

  • Webshops

  • Kundenportale und Online-Banking

  • Ticket- und Check-in-Automaten

  • Betriebssysteme

  • Streaming-Dienste

Ausnahme:

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Nicht jedoch bei Produkten – hier gelten weiterhin Barrierefreiheitsvorgaben.

Was fordert das BaFG genau?

Die Anforderungen basieren auf den vier Grundprinzipien der WCAG:

  • Wahrnehmbarkeit

  • Bedienbarkeit

  • Verständlichkeit

  • Robustheit

Konkret bedeutet das:

  • Kompatibilität mit Hilfstechnologien (Screenreader, Untertitel, Audiodeskription etc.)

  • Zugänglichkeit über verschiedene Geräte hinweg

  • Barrierefreie Dokumentation wie Gebrauchsanleitungen, Sicherheitshinweise und Produktinfos

  • Technische Umsetzung schon ab dem Design – nicht erst im Nachhinein

Für Produkte ist die Einhaltung Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung. Ohne diese Kennzeichnung ist kein Vertrieb im Binnenmarkt erlaubt. Verstöße führen zu Rückruf, Verkaufsstopp und Strafen.

Wann tritt das BaFG in Kraft?

Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen Websites, Onlineshops und neue digitale Services grundsätzlich vollständig barrierefrei sein.

Viele Unternehmen verlassen sich fälschlicherweise auf pauschale Übergangsfristen für bestehende Angebote. Das Gesetz sieht Ausnahmen jedoch nur in sehr engen Grenzen vor:

  • Dienstleistungen mit Alt-Produkten: Dienstleistungen, die mit Produkten erbracht werden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, haben eine Frist bis zum 28. Juni 2030.

  • Bestehende Verträge: Laufende Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag abgeschlossen wurden, dürfen bis zum Vertragsende weiterlaufen – jedoch höchstens für fünf Jahre (spätestens bis zum 28. Juni 2030).

  • Selbstbedienungsterminals: Physische Automaten, die vor dem Stichtag genutzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer (maximal 20 Jahre) weiterverwendet werden, längstens jedoch bis zum 28. Juni 2040.

Für den E-Commerce gilt: Es gibt keine pauschale Schonfrist bis 2030 für B2C-Webshops! Wer am 28. Juni 2025 nicht barrierefrei ist, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Verantwortlich für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice (SMS). Es kann:

  • Produkte und Angebote stichprobenartig prüfen,

  • bei Verstößen Verwaltungsstrafen verhängen.

Betroffene Personen oder Interessenvertretungen dürfen Barrieren melden. So können Kontrollen ausgelöst werden.

Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen sollten jetzt aktiv werden und ihre bestehenden Angebote systematisch auf die neuen gesetzlichen Anforderungen vorbereiten.
Dazu gehören insbesondere:

  • Umfassende Prüfung und Anpassung der Produkte, Dienstleistungen und digitalen Oberflächen im Hinblick auf die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß WCAG 2.2 und EN 301 549.

  • Dokumentation aller Maßnahmen, inklusive Durchführung und Nachweis etwaiger Konformitätsbewertungen, insbesondere bei kennzeichnungspflichtigen Produkten.

  • Beachtung der Übergangsfristen bis 28. Juni 2030 für bereits am Markt befindliche Angebote – und rechtzeitige Umsetzung notwendiger Anpassungen.

  • Regelmäßige Schulungen für interne Teams, etwa aus den Bereichen Design, Entwicklung, Redaktion und Support, um Barrierefreiheit nachhaltig im Unternehmen zu verankern.

  • Falls eine Umsetzung im Einzelfall unverhältnismäßig ist, muss eine sachliche Begründung erstellt und mindestens fünf Jahre lang dokumentiert werden.

Diese Schritte helfen nicht nur dabei, rechtliche Risiken zu vermeiden, sondern verbessern auch die Nutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit Ihrer digitalen Angebote insgesamt.

Wie unterstützt mich AccessLabs?

AccessLabs hilft Ihnen dabei, die Anforderungen des BaFG praxisnah umzusetzen – mit Fokus auf digitale Barrierefreiheit im Frontend.

Unsere Unterstützung umfasst:

  • eine technische Analyse Ihrer Website auf Barrierefreiheit nach WCAG 2.2 und EN 301 549,

  • eine passende Barrierefreiheitserklärung für Ihre Online-Dienste,

  • den AccessLabs‑Widget, der Barrieren direkt auf der Website reduziert – z. B. durch Kontrasteinstellungen, größere Schrift, Leseline oder Vorlesefunktion.

Damit verbessern Sie das Nutzererlebnis sofort und erfüllen zentrale Anforderungen des BaFG – ohne aufwendige Neuentwicklung oder komplexe Systemumstellungen.

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