Ab dem 28. Juni 2025 gilt die Barrierefreiheit als gesetzliche Vorgabe – lassen Sie sich jetzt kostenlos beraten!

Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor

Die BITV 2.0 schreibt vor, wie öffentliche Stellen ihre Websites, mobilen Anwendungen und digitalen Dokumente zugänglich gestalten müssen – damit niemand vom digitalen Alltag ausgeschlossen wird.

Überblick

Digitale Zugänglichkeit nach BITV 2.0

Was regelt die BITV 2.0?

Die BITV 2.0 setzt verbindliche Anforderungen an barrierefreie digitale Angebote für öffentliche Stellen in Deutschland. Rechtsgrundlage ist das Behindertengleichstellungsgesetz. Technisch orientiert sich die Verordnung an internationalen Standards wie WCAG 2.2 (Level AA) und der EN 301 549.

Sie betrifft Websites, mobile Anwendungen, digitale Verwaltungsprozesse und Dokumente. Ziel ist, dass staatliche Informationen und Services online ohne Barrieren nutzbar sind – unabhängig von Einschränkungen oder eingesetzten Hilfsmitteln.

Wer ist verpflichtet?

Die BITV 2.0 gilt bundesweit und ist für zahlreiche öffentliche Einrichtungen verbindlich. Dazu gehören:

  • Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene

  • Öffentlich finanzierte Institutionen wie Hochschulen, Bibliotheken und Museen

  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit ihren digitalen Angeboten

  • Private Unternehmen, wenn sie im Auftrag öffentlicher Stellen tätig sind oder gesetzlich zur Bereitstellung barrierefreier digitaler Dienste verpflichtet werden

Erfasst werden klassische Websites ebenso wie mobile Anwendungen, digitale Verwaltungsprozesse oder Dokumente wie PDFs, Formulare oder Berichte. Auch digitale Medien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie Plattformen für E-Learning und Online-Bewerbungen fallen unter die Regelung.

In einigen Bundesländern gelten ergänzend eigene Vorschriften – beispielsweise die Hamburgische BITV (HmbBITVO), die landesspezifische Anforderungen konkretisiert. Das jeweilige Landes-Behindertengleichstellungsgesetz ergänzt die rechtliche Grundlage für barrierefreie digitale Verwaltungsangebote.

Die Einhaltung der Vorschriften wird durch standardisierte Verfahren wie den BITV-Test überprüft. Öffentliche Stellen erhalten einen Prüfbericht, der auch die Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheitserklärung bildet.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Zwar richtet sich die BITV 2.0 in erster Linie an den öffentlichen Sektor – private Unternehmen können jedoch indirekt betroffen sein. Das gilt etwa:

  • bei Zusammenarbeit mit öffentlichen Auftraggebern

  • bei Teilnahme an Ausschreibungen mit Barrierefreiheitsvorgaben

  • bei Lieferung von Software oder Weblösungen für öffentliche Stellen

Gerade Dienstleister im digitalen Bereich müssen sicherstellen, dass ihre Lösungen den Anforderungen der BITV entsprechen – etwa im Design, der Dokumentation oder der technischen Umsetzung.

Die freiwillige Orientierung an den BITV-Standards gilt als Best Practice – auch vor dem Hintergrund des Europäischen Barrierefreiheitsgesetzes (EAA), das seit dem 28. Juni 2025 zahlreiche private Anbieter zu barrierefreien digitalen Angeboten verpflichtet. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Online-Shops

  • Banken und Buchungssysteme

  • Digitale Services im Kundenkontakt

Nicht alles muss barrierefrei sein: Archiv-Inhalte vor dem 23.09.2019, bestimmte Dateiformate oder externe Inhalte können ausgenommen sein. Trotzdem gilt der Grundsatz, so viele Barrieren wie möglich zu reduzieren – für eine möglichst breite Nutzbarkeit.

Warum sich die Umsetzung lohnt

Für öffentliche Stellen besteht eine gesetzliche Verpflichtung. Für Unternehmen lohnt sich die Umsetzung dennoch:

  • größere Reichweite, inkl. 7,8 Mio. Menschen mit Behinderung in Deutschland

  • bessere Usability für alle

  • geringeres rechtliches Risiko

  • moderne, inklusive Markenwahrnehmung

Mit dem BFSG und dem Europäischen Barrierefreiheitsgesetz (EAA) werden Barrierefreiheitsanforderungen zudem auch für viele private Anbieter verbindlich.

Die Barrierefreiheitserklärung

Ein zentrales Element der BITV 2.0 ist die öffentlich einsehbare Barrierefreiheitserklärung.
Sie dokumentiert:

  • den aktuellen Stand der digitalen Barrierefreiheit

  • bestehende Einschränkungen

  • eingesetzte Standards

  • und bietet eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen

Die Erklärung muss leicht auffindbar sein und jährlich aktualisiert werden. Sie schafft Transparenz – und zeigt, wie ernst Barrierefreiheit genommen wird.

Fristen und Übergangsregelungen

Für Bundesbehörden gelten die Vorgaben bereits seit 2019.
Länder und kommunale Stellen folgen entsprechenden Landesregelungen.

Private Unternehmen sind verpflichtet, wenn:

  • sie digitale Lösungen im Auftrag der öffentlichen Hand liefern oder

  • sie unter das BFSG/EAA fallen (ab Juni 2025)

Wer früh beginnt, vermeidet teure Nachbesserungen und Integrationsprobleme.

Was die WCAG mit der BITV zu tun haben

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verweist direkt auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Diese international anerkannten Richtlinien beschreiben, wie digitale Inhalte gestaltet sein müssen, damit sie für möglichst viele Menschen zugänglich sind – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen.

Für öffentliche Stellen ist die Einhaltung der WCAG 2.2 auf Konformitätsstufe AA verpflichtend. Auch im Rahmen des EAA (Europäisches Barrierefreiheitsgesetz) bildet dieser Standard die technische Grundlage für digitale Barrierefreiheit.

Die WCAG beruhen auf vier Prinzipien:

  • Wahrnehmbarkeit
    Inhalte müssen so aufbereitet sein, dass sie gesehen, gehört oder gelesen werden können. Das umfasst z. B. Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos und ausreichend Kontrast bei Texten.

  • Bedienbarkeit
    Nutzeroberflächen sollen sowohl mit Tastatur als auch mit Maus oder alternativen Eingabegeräten nutzbar sein. Dazu gehört auch die Vermeidung von Elementen, die flackern oder ablenken.

  • Verständlichkeit
    Inhalte sollten logisch, klar und vorhersehbar aufgebaut sein – etwa durch einfache Sprache, eindeutige Beschriftungen und konsistente Navigation.

  • Robustheit
    Digitale Inhalte müssen mit unterschiedlichen Assistenzsystemen funktionieren – heute und in Zukunft. Dazu zählen Screenreader, Braillezeilen oder Sprachsteuerung.

Welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen digitalen Angebot ab – die WCAG liefern aber den verlässlichen Rahmen für die Umsetzung.

Wie AccessLabs Sie unterstützten kann

AccessLabs bietet:

  • ein Widget für sofortige Verbesserungen (Kontrast, Schriftgrößen, Fokusführung)

  • automatische technische Analyse und Erkennung von Barrieren

  • automatische Erstellung der Barrierefreiheitserklärung (rechtlich erforderlich)

Wir ersetzen keine Komplettberatung und erstellen keine UX‑Empfehlungen wie Agenturen – unser Fokus liegt auf technischer Unterstützung und schnellen Ergebnissen, ohne große Projekte.

Haben Sie noch Fragen?