Sanduhr als Symbol für die BFSG-Frist am 28. Juni 2025 — AccessLabs.

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BFSG für Online-Shops: Welche Bereiche rechtlich barrierefrei sein müssen

Vladimir Voropaev

Zuletzt aktualisiert am 

8. April 2026
9 Min.

Lesezeit

Auf einen Blick:
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) macht Barrierefreiheit für Online-Shops zur rechtlichen Pflicht. Anders als oft angenommen, reicht es dabei nicht aus, sich nur auf den Checkout zu konzentrieren; die rechtlichen Anforderungen umfassen alle Schritte, die zum Vertragsabschluss führen – von der Produktsuche über den Warenkorb bis hin zu Login-Prozessen und Drittanbieter-Tools. Wer diese transaktionsnahen Bereiche bei der Prüfung priorisiert, sichert den Zugang zur Dienstleistung und minimiert gezielt seine Compliance-Risiken.

Seit dem vollständigen Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am 28. Juni 2025 müssen die vom BFSG erfassten Dienstleistungen die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dazu gehören auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also digitale Angebote, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Für Online-Shops ist die Frage deshalb nicht mehr, ob Barrierefreiheit überhaupt ein Thema ist, sondern an welchen Stellen sie rechtlich besonders ins Gewicht fällt.

Gerade im E-Commerce entsteht schnell ein Missverständnis: Viele Unternehmen konzentrieren sich gedanklich nur auf den Checkout. Das greift zu kurz. Die FAQ der Bundesfachstelle legen nahe, dass grundsätzlich die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss. Gleichzeitig gibt es im Shop Bereiche, die rechtlich besonders sensibel sind, weil dort der eigentliche Weg zum Vertragsschluss vorbereitet oder abgeschlossen wird. Genau auf diese Bereiche sollte die Prüfung zuerst gerichtet werden.

Warum im Online-Shop nicht jeder Bereich rechtlich gleich relevant ist

Rechtlich entscheidend ist beim Online-Shop, dass es um eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr geht. Der gesetzliche Bezugspunkt ist also nicht irgendeine beliebige Unternehmenswebsite, sondern ein digitales Angebot, das auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet ist. Die Bundesfachstelle nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung als typischen Anwendungsfall. Reine Präsentationsseiten, die nur informieren oder werben, werden demgegenüber anders bewertet als transaktionsfokussierte E-Commerce-Angebote. Wann für Websites und Online-Shops eine BFSG-Pflicht besteht, erläutern wir ausführlich in unserem separaten Beitrag.

Daraus folgt aber nicht, dass nur die letzten Klicks vor dem Kauf relevant wären. Die offiziellen FAQ sprechen eher dafür, dass die gesamte Website oder App in den Blick zu nehmen ist. Für die Praxis bedeutet das: Kein Bereich sollte pauschal als unwichtig behandelt werden. Trotzdem gibt es Funktionen, bei denen rechtliche Risiken besonders schnell sichtbar werden, nämlich dort, wo Nutzer Produkte finden, auswählen, konfigurieren, in den Warenkorb legen, sich anmelden, Daten eingeben, Zahlungen auslösen oder Sicherheitsmechanismen durchlaufen müssen.

Produktseiten als rechtlich relevanter Teil des Kaufprozesses

Produktseiten sind rechtlich wichtiger, als es auf den ersten Blick scheint. Sie gehören oft noch nicht zum eigentlichen Zahlungsvorgang, sind aber ein zentraler Teil des Weges zum Vertragsschluss. Wenn Verbraucher Produktinformationen nicht wahrnehmen oder verstehen können, Varianten nicht auswählbar sind oder der Warenkorb-Button nicht zuverlässig bedienbar ist, wird der Zugang zur Dienstleistung praktisch bereits an dieser Stelle blockiert. Das ist rechtlich relevant, weil der Online-Shop gerade auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet ist.

Für die Praxis heißt das, folgende Elemente sollten nicht als bloßer Content behandelt werden, sondern als funktionaler Bestandteil des Kaufprozesses:

  • Produktname und Preis
  • Verfügbarkeit
  • Eigenschaften, Größen, Farben
  • Technische Merkmale und Auswahlfelder

Wer auf Produktdetailseiten Barrieren hat, verlagert das Problem nicht erst in den Checkout, sondern in eine frühere Phase des Vertragsanbahnungsprozesses.

Praxis-Hinweis

Prüfen Sie Produktdetailseiten nicht nur optisch. Navigieren Sie testweise ausschließlich mit der Tastatur (Tab-Taste) durch die Varianten-Auswahl, um sicherzustellen, dass sich Größen oder Farben problemlos ändern lassen und der „In den Warenkorb“-Button erreichbar ist.

Suche, Filter und Navigation zählen früher, als viele denken

In vielen Shops entscheidet sich schon in der Navigation, ob die Dienstleistung überhaupt nutzbar ist. Das gilt besonders für große Sortimente. Wenn Suche, Filter, Sortierung oder Kategorienavigation nicht verständlich oder nicht sauber bedienbar sind, erreicht der Nutzer das gewünschte Produkt womöglich gar nicht. Dann scheitert der Kaufprozess lange vor dem Bezahlvorgang.

Gerade deshalb sollte dieser Bereich nicht als bloße Komfortfunktion abgetan werden. Für viele Nutzer ist die Suche kein Extra, sondern die eigentliche Zugangsschicht des Shops. Rechtlich wird das bedeutsam, weil Barrierefreiheit im BFSG gerade auf Auffindbarkeit, Verständlichkeit und Nutzbarkeit ausgerichtet ist. Ein Shop kann also formal einen funktionierenden Checkout besitzen und trotzdem praktisch unzugänglich sein, wenn der Weg dorthin über Suche und Filter versperrt wird.

Warenkorb, Kundenkonto und Registrierung sind rechtlich besonders sensibel

Der Warenkorb ist die Stelle, an der aus einer Produktentscheidung ein konkreter Bestellvorgang wird. Deshalb ist dieser Bereich rechtlich besonders sensibel. Nutzer müssen Produkte prüfen, Mengen ändern, Artikel entfernen, Zwischensummen nachvollziehen und den nächsten Schritt zuverlässig auslösen können. Sobald diese Funktionen nicht klar erkennbar, nicht tastaturbedienbar oder nicht verständlich sind, wird der Zugang zur Dienstleistung konkret eingeschränkt.

Ähnlich wichtig sind Kundenkonto, Login und Registrierung. Das gilt vor allem dann, wenn ein Konto für den Kauf verpflichtend ist oder wenn sicherheitsrelevante Zwischenschritte vorgeschaltet werden. Die Bundesfachstelle hebt mit Verweis auf § 19 BFSGV ausdrücklich hervor, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein müssen. Deshalb gehören Registrierung, Anmeldung, Passwortprozesse und Verifizierungsschritte zu den Bereichen, die im Shop rechtlich besonders genau betrachtet werden sollten. Wie sich BFSG, WCAG und die zugrunde liegenden technischen Standards zueinander verhalten, haben wir in einem Beitrag zum Unterschied zwischen BFSG und WCAG genauer eingeordnet.

Im Checkout und bei der Bezahlung wird Barrierefreiheit besonders rechtlich relevant

Wenn es einen Bereich gibt, der im Online-Shop fast immer höchste Priorität hat, dann ist es der Checkout. Hier verdichten sich Eingabefelder, Auswahlentscheidungen, Versandoptionen, Fehlermeldungen, Prüfseiten und Bestätigungsschritte. Sobald Formulare unklar beschriftet sind, Fehlermeldungen nicht verständlich ausgegeben werden oder Auswahlmöglichkeiten technisch nicht sauber funktionieren, entsteht ein unmittelbares Hindernis für den Abschluss des Verbrauchervertrags.

Hinzu kommt die Bezahlung. § 19 BFSGV nennt Zahlungsfunktionen, Zahlungsdienste sowie Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden ausdrücklich. Das ist ein starkes Signal dafür, dass gerade dieser Teil des Shopprozesses rechtlich besonders wichtig ist. Ein nicht barrierefreier Zahlungsablauf ist kein Randproblem der Nutzerfreundlichkeit, sondern kann den Kern der gesetzlich erfassten Dienstleistung betreffen. Wer hier Barrieren stehen lässt, riskiert nicht bloß schlechte Conversion, sondern berührt unmittelbar einen der Bereiche, die das Regelwerk ausdrücklich adressiert.

Praxis-Hinweis

Achten Sie im Checkout besonders auf Fehlermeldungen. Formulierungen wie „Feld ungültig“ reichen nicht aus. Erklären Sie genau, was der Nutzer korrigieren muss (z. B. „Bitte geben Sie eine fünfstellige Postleitzahl ein“).

Drittanbieter-Tools im Kaufprozess dürfen nicht übersehen werden

In vielen Shops liegen kritische Funktionen nicht mehr vollständig im eigenen Frontend. Zahlungsfenster, Login-Komponenten, Verifizierungsschritte, Sicherheitsabfragen (Captchas), eingebundene Widgets oder externe Checkout-Elemente stammen oft von Drittanbietern. Genau darin liegt ein typisches Risiko. Für den Nutzer macht es keinen Unterschied, ob die Barriere im eigenen Shopcode oder in einem eingebundenen Dienst entsteht. Der Kaufprozess wird trotzdem unterbrochen.

Rechtlich sollte man sich deshalb nicht in falscher Sicherheit wiegen. Das BFSG knüpft an die angebotene Dienstleistung an, und § 19 BFSGV nennt ausdrücklich auch Funktionen und Dienste, wenn sie im Rahmen der Dienstleistung bereitgestellt werden. Daraus folgt, dass Unternehmen Drittanbieter-Tools im Kaufprozess nicht aus ihrer Prüfung ausklammern sollten. Wer Payment, Authentifizierung oder Signaturprozesse auslagert, verlagert damit nicht automatisch auch das eigene Compliance-Risiko.

Praxis-Hinweis

Erstellen Sie ein Inventar aller externen Skripte und Plugins, die in den Kaufprozess eingreifen. Fordern Sie bei den jeweiligen Anbietern proaktiv ein „Accessibility Conformance Report“ (ACR) oder eine VPAT an, um deren Barrierefreiheits-Status zu belegen.

Welche Shop-Bereiche oft wichtig sind, aber nicht immer den rechtlichen Kern bilden

Nicht jeder Bereich eines Shops hat die gleiche Nähe zum Vertragsschluss. Redaktionelle Ratgeber, Blogbeiträge, Image-Seiten oder allgemeine Unternehmensinformationen können für Sichtbarkeit, Vertrauen und Markenwirkung sehr wichtig sein. Sie bilden aber nicht immer den rechtlichen Kern der Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Bundesfachstelle weist selbst darauf hin, dass reine Präsentationswebsites, die nur informieren oder werben, anders zu bewerten sind als Angebote, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen.

Trotzdem wäre es falsch, diese Bereiche als irrelevant abzuschreiben. Erstens sprechen die offiziellen FAQ eher dafür, die gesamte Website oder App in die Barrierefreiheitsbetrachtung einzubeziehen. Zweitens können auch vermeintlich redaktionelle Seiten Teil des Kaufprozesses werden, etwa wenn von dort aus direkt zu Produkten, Konfiguratoren oder Buchungsstrecken geführt wird. Die richtige Schlussfolgerung lautet deshalb nicht, dass nur transaktionsnahe Seiten zählen, sondern dass dort die Priorität am höchsten ist.

Wo Shop-Betreiber bei der Prüfung zuerst ansetzen sollten

Wer priorisieren muss, sollte mit Checkout und Bezahlung beginnen. Dort ist der rechtliche Bezug am deutlichsten und die Auswirkung auf den tatsächlichen Vertragsabschluss am unmittelbarsten.

Für die Praxis lässt sich die Prüfung grob nach Priorität ordnen:

Shop-Bereich Funktion im Kaufprozess BFSG-Relevanz Priorität bei der Prüfung
Checkout & Bezahlung Transaktion, Vertragsabschluss Extrem hoch, explizit in § 19 BFSGV genannt 1 (Höchste)
Login & Registrierung Identifizierung, Authentifizierung Sehr hoch, § 19 BFSGV 2
Warenkorb Bestellvorbereitung, Prüfung Hoch 3
Suche & Navigation Auffindbarkeit der Dienstleistung Mittel bis Hoch 4
Produktdetailseiten Information, Varianten-Konfiguration Mittel bis Hoch 5
Drittanbieter-Tools Zahlungsdienste, Captchas, Social Login Hoch, im gesamten Kaufprozess relevant Querschnittsaufgabe

Praktisch sinnvoll ist deshalb eine Prüfung entlang echter Nutzerpfade, vom Einstieg über Suche und Produktdetailseite bis zur Zahlung und Bestellbestätigung. Für die operative Prüfung kann anschließend eine strukturierte BFSG-Checkliste für Websites hilfreich sein. So lässt sich nachvollziehbar dokumentieren, an welcher Stelle der Shop aus rechtlicher Sicht Barrieren aufweist und wo zuerst nachgebessert werden sollte.

Fazit

Barrierefreiheit im Online-Shop lässt sich rechtlich nicht auf einen einzigen Bereich reduzieren. Die offiziellen Hinweise sprechen dafür, dass die gesamte Website oder App betrachtet werden muss. In der Praxis sind aber vor allem die Bereiche besonders sensibel, die unmittelbar mit dem Abschluss eines Verbrauchervertrags zusammenhängen. Dazu zählen vor allem Produktseiten, Suche und Filter, Warenkorb, Kundenkonto, Registrierung, Checkout, Bezahlung und eingebundene Drittanbieter-Funktionen. Wer diese Zonen priorisiert prüft, arbeitet näher an den tatsächlichen Risiken des BFSG als jemand, der Barrierefreiheit nur als allgemeines Website-Thema behandelt.

FAQ

Muss nach dem BFSG der gesamte Online-Shop barrierefrei sein?
Wenn der Online-Shop als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr unter das BFSG fällt, sollte die gesamte Website oder App in die Barrierefreiheitsprüfung einbezogen werden. In der praktischen und rechtlichen Priorisierung stehen jedoch vor allem die transaktionsnahen Bereiche im Vordergrund, insbesondere Checkout, Bezahlung, Login, Registrierung und Warenkorb, weil dort der Zugang zum Vertragsschluss unmittelbar betroffen ist.
Welche Shop-Bereiche haben bei der Barrierefreiheit die höchste Priorität?
Die höchste Priorität haben Checkout und Bezahlung, weil § 19 BFSGV Zahlungs-, Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Sicherheitsfunktionen ausdrücklich nennt. Direkt danach folgen Login, Registrierung, Warenkorb sowie Such- und Filterfunktionen, weil ohne sie der Kaufprozess praktisch nicht oder nur eingeschränkt durchlaufen werden kann.
Sind Drittanbieter-Tools, zum Beispiel Zahlungsdienstleister oder Captchas, vom BFSG betroffen?
Ja, soweit solche Funktionen im Rahmen der angebotenen Dienstleistung bereitgestellt werden. Werden externe Tools für Zahlungen, Authentifizierung oder Sicherheitsabfragen in den Kaufprozess eingebunden, müssen sie in die Barrierefreiheitsprüfung einbezogen werden. Die Einbindung eines Drittanbieters entlastet den Shop-Betreiber nicht automatisch von seinem Compliance-Risiko.
Gilt das BFSG auch für den Blog oder reine Info-Seiten in meinem Shop?
Reine Präsentations- und Informationsseiten, die lediglich informieren oder werben, werden rechtlich anders bewertet als transaktionsbezogene Shop-Bereiche. In der Praxis sollten solche Seiten aber trotzdem in die Prüfung einbezogen werden, wenn sie funktional Teil der Customer Journey sind und Nutzer von dort aus direkt in Produktseiten, Konfiguratoren oder den Checkout wechseln.

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